Gewässerordnung
Stand 2010
Allgemeines
1.) Die
Gewässerordnung soll eine waidgerechte Ausübung der Sportfischerei in den
Vereinsgewässern gewährleisten. Sie ist für jedes Mitglied verbindlich.
Die Bestimmungen des jeweiligen Fischereigesetzes und der
Binnenfischereiverordnung sind zu beachten.
Verstöße gegen die Gewässerordnung werden nach der Satzung geahndet. Die
Fischereierlaubnis kann sofort eingezogen werden.
1.1) Aktuelle Ergänzungen werden in der Vereinszeitung bekannt gegeben und sind bindend.
2.) Wer den
Fischfang ausübt, muß
- den amtlichen Fischereischein oder einen gültigen Personalausweis,
- den Sportfischerpaß,
- den Ausweis über die bestandene Fischerprüfung,
- die Vereinssatzung,
- den Fischereierlaubnisschein (Fischereiausweis) des Vereins für
das zu
befischende Gewässer
- Unterfangkescher, Maßband, Hakenlöser und Messer
bei sich führen.
Er muß diese auf Verlangen den Polizeibeamten, den mit der Fischereiaufsicht
betrauten Vollzugsbeamten, den Fischereiaufsehern, den Angehörigen des
fischereikundlichen Dienstes sowie den Mitgliedern des Vereins zur Einsichtnahme
aushändigen. Die Fischereiaufseher sind außerdem berechtigt, den verwendeten
Köder, den Fang und die mitgeführten Behältnisse zu überprüfen. Den amtlichen
Organen steht dieses Recht ebenfalls zu.
2.1)Erlaubt sind drei Handangeln. Jede Angel darf nur einen Haken haben. Bei
Ausübung der Spinn- oder Flugangelei darf keine weitere Rute ausgelegt sein. Für
das Fischen auf Salmoniden erläßt das Präsidium Sonderbestimmungen. In der
Allerstrecke des ASV Schwarmstedt dürfen nur 2 Ruten für das Angeln mit
Köderfisch benutzt werden.
2.2)Niemand hat Anspruch auf einen festen Angelplatz. Die Angeln sind so
auszulegen, daß andere Sportsfreunde nicht behindert werden.
2.3)Jedes Mitlied muß sich am Wasser so verhalten, daß das Ansehen des Vereins
nicht geschädigt wird. Das Vereinsabzeichen ist möglichst sichtbar zu tragen. Da
das Angeln der Stilerholung dient, sind alle Tätigkeiten untersagt, die diesem
Ziel entgegen stehen, wie z.B. Trinkgelage oder laute Musik.
2.4)Jeder Angler ist verpflichtet, seinen Angelplatz sauber zu halten, auch
dann, wenn der Abfall nicht von ihm stammt.
2.5)Alle gefangenen Fische sind waidgerecht zu behandeln.
2.6)Wer Fische hältert, tut dies auf eigene Verantwortung. Salmoniden dürfen nicht gehältert werden. Setzkescher dürfen nicht im Kanal eingesetzt werden.
2.7)Bei Gewässerverunreinigungen und Fischsterben ist jedes Mitglied
verpflichtet, sofort die Geschäftsstelle oder ein Präsidiumsmitglied zu
benachrichtigen. Ist dies nicht möglich, sollte die Polizei unterrichtet werden.
3.) Nicht erlaubt ist:
3.1)die Angeln ohne eigene Beaufsichtigung auszulegen. Sie müssen in greifbarer
Nähe liegen.
3.2)Wasserfahrzeuge jeglicher Art zum Angeln zu benutzen; Boote sind bis auf
Widerruf nur auf unserem Eigentumsgewässer Uffeln (pro Platzmieter ein Boot),
auf dem Blauen See und dem Kiebitzkrug See (die Vereinsboote) erlaubt; das
Schleppangeln von den Booten ist nicht erlaubt; das Ausbringen von Ködern mit
Hilfe der Boote ist nicht erlaubt.
3.3)das Angeln von Inseln und Uferstrecken aus, die nicht allen Mitgliedern
zugänglich sind; das Angeln von Brücken, Wehren, Schleusen, Pumpwerken,
Fischaufstiegen. Von Fischaufstiegen und Schleusen sind 50 Meter Abstand
einzuhalten.
3.4)die Eisangelei (Sonderbestimmungen erläßt das Präsidium);
3.5)die Benutzung von Zwillings-, Drillings-, und ähnlichen Mehrfachhaken an
Friedfischangeln;
3.6)während der Raubfischschonzeit vom 15.1. bis 30.4.die Spinnangelei und das
Fischen mit Köderfisch;
3.7)der Verkauf von gefangenen Fischen;
3.8)die Verwendung von Fischkörben, Reusen, Senken und Schnüren;
3.9)mehr als 10 Köderfische pro Tag zu angeln;
3.10)Aal, Bachschmerle, Barbe, Bitterling, Elritze, Groppe(Mühlkoppe), Hecht
Karpfen, Nase, Neunaugen, Neunstachliger Stichling, Quappe, Rapfen,
Schlammpeitzger, Schleie, Steinbeißer, Stör, Wels, Zander und alle Salmoniden
als Köderfisch zu verwenden;
3.11)benutzte Köderfische ins Gewässer auszusetzen;
3.12)Fische zu greifen, zu stechen, zu schießen, zu reißen, mit Schlingen oder
elektrischem Strom zu fangen oder Explosionsmittel und ähnlich wirkende Stoffe
sowie Gifte und Betäubungsmitteln anzuwenden und beim Fischfang Tiere mit
Beleuchtungsmitteln anzulocken oder zusammenzutreiben;
3.13)jede Art von Uferbeschädigung oder Flurschaden. Auf die natürlichen
Lebensgemeinschaften im Gewässer und an seinen Ufern, insbesondere auf Pflanzen-
und Tierarten, ist Rücksicht zu nehmen;
3.14)das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb von öffentlichen Wegen oder
Parkplätzen;
3.15)das Aufstellen von Zelten Wohnmobilen und Wohnwagen an Vereinsgewässern,
außer an unserem Eigentumsgewässer Uffeln;
3.16)nachfolgende Fischarten zu fangen (ganzjähriges Verbot): Bachschmerle,
Bitterling, Elritze, Groppe(Mühlkoppe), Nase, Neunaugen, Neunstachliger
Stichling, Rapfen, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Stör;Nasen, Rapfen, und Störe
unterliegen, sofern sie als Besatzfische eingebracht wurden, nicht dem
Fangverbot;
3.17)nachfolgende Fische und Krebse während der folgenden Schonzeiten zu fangen:
Äsche vom 1. März bis 15.
Mai
Barbe vom 1. April bis 31.
Mai
Bachforelle vom 15. Oktober bis 31. März
Meerforelle vom 1. Oktober bis 30.
April
Lachs vom 1. Oktober bis 30.
April
Hecht vom 15. Januar bis 30.
April
Zander vom 15. Januar bis 30.
April
Flußkrebs vom 1. November bis 30. Juni
3.18) das Angeln in ausgewiesenen Fisch- und Vogelschutzgebieten.
4. Mindestmaße
Äsche 30 cm, Bach- u. Regenbogenforelle 28 cm, Meerforelle 50 cm, Lachs 50 cm,
Hecht 55 cm, Zander 50 cm, Wels 50 cm, Aal 40 cm, Quappe 35 cm, Karpfen 40 cm,
Schleie 28 cm, Barbe 35 cm, Rapfen 40 cm, Flußkrebs 11 cm, Döbel 15 cm, Brasse
15 cm, Rotauge(Plötze) 15 cm, Rotfeder 15 cm, Karausche 15 cm, Aland 15 cm.
Für die Allerstrecke des ASV Schwarmstedt gelten folgende Mindestmaße:
Äsche 30 cm,
Bach- u. Regenbogenforelle 28 cm, Meerforelle 50 cm, Lachs 50 cm, Hecht 55 cm,
Zander 55 cm, Wels 50 cm, Barsch 15 cm, Aal 40 cm, Quappe 35 cm, Karpfen 36 cm,
Schleie 28 cm, Brasse 25 cm, Rotauge(Plötze) 15 cm, Rotfeder 15 cm, Karausche 15
cm, Aland 25 cm, Döbel 25 cm, Barbe 35 cm, Rapfen 40 cm, Flußkrebs 11 cm.
4.1) In der Schonzeit gefangene, untermaßige und mit Fangverbot belegte Fische
sind sofort mit der notwendigen Sorgfalt in das Wasser zurückzusetzen.
4.2)Läßt sich der Haken bei den unter 4.1 aufgeführten Fischen nicht ohne
Verletzung des Fisches lösen, so muß das Vorfach vor dem Fischmaul abgeschnitten
und der Fisch in das Wasser zurückgesetzt werden.
5. Fangbeschränkungen
Jedes Mitglied darf pro Kalendertag 2 Hechte oder Zander, 2 Karpfen von allen
Vereinsgewässern mitnehmen. Forellenfangbeschränkung: maximal 4 Stück pro Tag,
insgesamt maximal 12 Stück pro Woche an allen Vereinsgewässern.
Für Lachs und Meerforelle gilt zusammen eine Fangbeschränkung von 10 Stück pro
Jahr. Der Fang dieser Fischarten ist unter Angabe von Fangdatum, genauem Fangort
und Geschlecht (Milchner o. Rogner) umgehend dem Verein zu melden.
Der gefangene Fisch ist jeweils sofort nach dem Fang in die
Fangbeschränkungskarten einzutragen.
Für die übrigen Fischarten gelten keine Fangbeschränkungen.
6.Jugendliche Mitglieder
dürfen, soweit sie noch nicht die Sportfischerprüfung abgelegt haben, nur in
Begleitung eines ausgebildeten Erwachsenen, mit einer Angel auf Friedfische
angeln. Dies dient zur Vorbereitung auf die Sportfischerprüfung. Alles weitere
bestimmt die Jugendordnung.
7. Ergänzende Bestimmungen
7.1)Fangstatistik
Jedes Mitglied ist verpflichtet, auf dem geliefertem Vordruck bis zum 15. Januar
des folgenden Jahres ein wahrheitsgemäß ausgefülltes Fangergebnis abzugeben. Dem
Mitglied wird empfohlen, zu diesem Zweck ein Fangbuch gewissenhaft zu führen.
Für verspätete oder nicht abgegebene Fangmeldungen sowie Fangmeldungen die nicht
korrekt oder vollständig ausgefüllt wurden wird ein Bußgeld erhoben.
7.2)Vereinsarbeit
Jedes Mitglied ist verpflichtet, jährlich eine achtstündige Arbeitszeit
unentgeltlich für den Verein zu leisten. Für nicht geleisteten Arbeitsdienst ist
ein vom Präsidium festgesetztes Ersatzgeld zu zahlen. Befreiungen vom
Arbeitsdienst können nur nach Rücksprache mit dem Gewässerwart für maximal 2
Jahre ausgesprochen werden.
Vom Arbeitsdienst befreit sind Mitglieder über 60 Jahre sowie Jugendliche und
Damen. In Uffeln hat jeder Camper soviel Arbeitsdienst zu leisten, wie für die
Erhaltung unseres Geländes erforderlich ist. Er hat der Aufforderung des
Platzwartes oder seines Beauftragten zum Arbeitsdienst Folge zu leisten.
7.3 Gemeinschaftsfischen von
Mitgliedern oder Gastanglern in den Eigentums-, Pacht- oder
Gemeinschaftsgewässern des SAV Hannover bei denen eine Bewertung des Fanges
erfolgt, müssen vom Präsidenten genehmigt werden.
7.4 An allen Gewässern ist der
Parkausweis sichtbar im Fahrzeug auszulegen.